Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich

    • Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten zwischen MEISTER REIN Mst. Thomas Uibinger e.U. und dem Kunden geschlossene Verträge. Abweichende, entgegenstehenden, eingeschränkten oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Kunden müssen wir zustimmen, damit diese im Einzelfall Vertragsbestandteil werden.
    • Diese AGB bilden die Vertragsgrundlage insbesondere für die Beauftragung unserer Dienstleistungen, sowie die Bestellung von Waren.
    • Kunden können sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein. Verbraucher sind Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes („KSchG“), die keine Unternehmer sind. Unternehmer ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein, für die der gegenständliche Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört.
    • Falls Sie Konsument sind, beachten Sie bitte besonders Ihre gesetzliche Rücktrittsrechte nach dem Fern- und Auswärtsgeschäftgesetzes.
    • Der Vertragsabschluss sowie allfällige Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
  2. Vertragsabschluss Offline und per E-Mail
    • Unsere Offerte erhalten eine Beschreibung des entsprechenden Leistungsumfanges, der Leistungsdauer sowie etwaiger Mitwirkungspflichten des Kunden.
    • Der Vertragsabschluss erfolgt mit Unterzeichnung des Angebotes und Übermittlung an Meister Rein (Mst. Thomas Uibinger e.U.).
  3. Besondere Bestimmungen sowie Umfang der Reinigungs-Leistungen von Meister Rein

    • Verträge können zu jedem Monatsletzten mit dreimonatiger Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes beendet werden.
    • Meister Rein erbringt dem Kunden die vertraglich vereinbarten Leistungen im Zusammenhang mit der Hausbetreuung. Darunter fallen – je nach Vertragsinhalt – Sonderreinigung, Stiegenhausreinigung, Grünflächenbetreuung.
    • Die Stiegenhausreinigung-Leistungen werden an dem vom Kunden angegebenen bzw. mit Meister Rein vereinbarten Durchführungsdatum, für die gewählte Dauer oder die gewünschte Anzahl der Einsätze am vom Kunden angegebenen Durchführungsort erbracht.
    • Im Rahmen der Stiegenhausreinigung erbringt Meister Rein Dienstleistungen zu den vom Kunden ausgewählten Arbeiten (Reinigung von Böden, Geländer, Fensterbänken, Dachrinnenreinigung bis max. 3m Höhe etc.).
    • Soweit nicht anders vereinbart, werden die vertraglichen Leistungen zwischen 07:00 Uhr und 18:00 Uhr durchgeführt.
    • Fällt der für die Reinigung vorgesehene Tag auf einen Feiertag, wird die Reinigung in der jeweiligen Woche an einem anderen Werktag durchgeführt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Vereinbaren die Parteien die Leistungserbringung an Wochenenden, Feiertagen und bei Nacht (ab 20:00 Uhr bis 05:00 Uhr) erhöht sich das Entgelt pro Stunde um 100 %. Der Kunde wird bei Abschluss des Vertrages auf die Mehrkosten hingewiesen.
    • Das vereinbarte Entgelt bezieht sich nur auf übliche, jedoch nicht auf sonstige Verschmutzungen. Unter sonstigen Verschmutzungen sind insbesondere ekelerregende Verschmutzungen, giftige und gesundheitsgefährdende Verschmutzungen, Verschmutzungen nach Durchführung von Bauarbeiten und Verschmutzungen, die mit Speziallösungsmitteln behandelt werden müssen, zu verstehen. Kosten, die aus einer allenfalls notwendigen Evaluierung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz („ASchG“) entstehen sind im vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sofern diese notwendig sein sollte, wird Meister Rein den Kunden auf diese Umstände sowie auf die Höhe der Kosten vorab hingewiesen und erst nach der Zustimmung des Kunden mit der Leistungserbringung starten.
  1. Grünflächenbetreuung

4.1. Im Rahmen der Grünflächenbetreuung erbringt MeisterRein die vom Kunden ausgewählten Dienstleistungen, wie – je nach Vertragsinhalt – Rasenmähen (max. 12x ), Heckenschneiden/Formschnittt (max. 2x jährlich) und Beet und Gartenarbeiten (max. 6x). Sollten mehr Durchführungen gewünscht sein, so wird dies extra nach Aufwand berechnet.

4.2 Bei Inanspruchnahme der Grünflächenbetreuung können sowohl der Kunde als auch wir den Dienstleistungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum 1.1 des Folgejahres schriftlich ordentlich kündigen. So muss der Kunde die Kündigungserklärung bis spätestens 1.12 absenden.

4.3 Gegenüber Unternehmen gilt folgendes: Uns trifft weder eine Prüf-, noch eine Warnpflicht, falls vom Kunden Erde und/oder Saatgut beigestellt werden. Ferner trifft uns keine Haftung für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass sich der von uns zu bearbeitende Untergrund noch nicht vollständig gesetzt hat. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

4.4 Kunden sind verpflichtet, Pflanzen, die sich auf von uns zu bearbeitenden Flächen befinden und nicht entfernt werden sollen, zu kennzeichnen bzw. uns auf solche hinzuweisen.

  1. Besondere Bestimmungen und Leistungsumfang für das Winterservice

5.1 Allgemeines

5.1.1 Meister Rein hat die im Vertrag angeführten und vom Kunden überprüften Verkehrsflächen in der Zeit vom 1. November bis 31. März des Folgejahres (Winterperiode) von Schnee zu reinigen und bei Vorherrschen von Glatteis zu bestreuen. Das Vertragsverhältnis wird für eine unbestimmte Anzahl von Winterperioden abgeschlossen. Wir und der Kunde sind jeweils unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt, das Vertragsverhältnis per 31.08. schriftlich zu kündigen. Im Falle des Vertragsabschlusses nach dem 1. November haften wir nur dann, wenn wir vertragsmäßig bereit zur Leistungserbringung verpflichtet waren.

5.1.2 Die Betreuung der vertragsgegenständlichen Verkehrsflächen erfolgt in dem vertraglich vereinbarten bzw. in dem aus den nachstehenden Klauseln ersichtlichen Umfang, wobei Meister Rein aufgrund der notwendigen Personalorganisation und -ausstattung drei Werktage nach Vertragsabschluss zur Leistungserbringung verpflichtet ist. Etwaige angebotene Zusatzleistungen sind dabei gesondert zu vereinbaren.

5.1.3 Meister Rein ist zur Besichtigung der Ursachen, die zur Bildung von Eis (durch undichte Dachrinnen, etc.), der Ablagerungen von Schnee oder Verunreinigungen führen, nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Schneewechten und die Eisbildung auf Dächern (diese sind von einem Fachunternehmen zu entfernen). Gleiches gilt  für die Entfernung von Schnee und/oder Eis nach Abgang einer Dachlawine.

5.1.4 Meister Rein ist nicht verpflichtet, im Zuge der Betreuung unbegehbare, verstellte oder sonst unzugängliche Verkehrsflächen zu reinigen.

5.1.5 Für den Fall, dass keine Zusatzleistung vereinbart wurde, erfolgt die übliche Betreuung (Räumung und/oder Streuung bei Vorherrschen von Glatteis) entsprechend der Wettersituation (abhängig von der Niederschlagsdauer) längstens innerhalb von 8 Stunden ab Beginn des belagsbildenden Niederschlages, wobei die Betreuung bei Bedarf in Intervallen von 4-7 Stunden durchgeführt wird. Auf die Arbeitsweise, Zeit und Ausführung der Reinigungsarbeiten hat der Kunde keinen Einfluss.

5.1.6 Eine vollständige schneefreie Räumung der Verkehrsflächen ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Meister Rein ist daher nicht verpflichtet, die zu reinigenden Verkehrsflächen zur Gänze schneefrei zu machen.

5.2 Besondere Bestimmungen

5.2.1 Glatteis: Als Streumaterial werden zulässige Auftau- und abstumpfende Streumittel verwendet. Der Kunde erklärt sich mit der Nutzung einverstanden. Die Betreuung (Räumung und/oder Streuung bei Vorherrschen von Glatteis) erfolgt entsprechend der Wettersituation (abhängig von der Niederschlagsmenge und der Niederschlagsdauer) längstens innerhalb von 8 Stunden ab Belagsbildung, wobei die Betreuung bei Bedarf in Intervallen von 4-7 Stunden durchgeführt wird.

5.2.2 Extremsituationen: Im Falle des Vorherrschen von wetterbedingten Extremsituationen (höhere Gewalt), wie insbesondere bei extremen Niederschlagsmengen und andauerndem, gefrierenden Regen, Schneeverwehungen, extremen Schneemengen, durch diesen wetterbedingten Umständen verursachter Zusammenbruch des Verkehrs ist weder eine termingerechte Räumung, noch die Einhaltung des oben genannten Intervalls geschuldet. Das Winterservice wird in diesen Fällen spätestens 4 Stunden nach Beendigung der Situation und/oder des Verkehrs wieder aufgenommen.

5.2.3 Innenflächen: Innenflächen sind Verkehrsflächen, die der Räumungsverpflichtung gemäß § 93 StVO nicht unterliegen, wie z.B. Hof- und Parkflächen. Die Betreuung solcher Flächen ist gesondert zu vereinbaren. Die Innenflächen werden nur nach der zur Verfügung stehenden Schneelagerfläche geräumt. Ist aufgrund der zu räumenden Schneemengen die Inanspruchnahme zusätzlicher Schneelagerflächen notwendig, verringert sich die vereinbarungsgemäß zu räumende Fläche dementsprechend. Ein Anspruch auf Reinigung von Innenflächen, die zur Zeit des Einsatzes nicht zugänglich sind, besteht nicht. Parkplätze und Zufahrten werden üblicherweise maschinell betreut. Eine Verpflichtung zur händischen Nachbearbeitung (z.B. zwischen abgestellten Fahrzeugen) ist grundsätzlich nicht gegeben und muss gesondert vereinbart werden.

5.2.4 Die Streusplittentfernung wird von Meister Rein entsprechend den einschlägigen, behördlichen Vorschriften und jedenfalls am Saisonende durchgeführt.

5.2.5 Tauwetterkontrolle: Die Tauwetterkontrolle ist ein Zusatzservice gegen gesonderte Verrechnung (oder Bestandteil eines Betreuungspaketes) zur einmal täglichen Kontrolle bezüglich des Vorhandenseins von Dachlawinen an Tagen ohne natürlichen Niederschlag, wenn die Bildung von Vereisung durch Schmelzwasser oder das Abgehen von Dachlawinen möglich erscheint. Trotz allenfalls am Dach angebrachter Schneerechen, die eine erheblichen Erhöhung der Sicherheit darstellen, kann das Abgehen von Dachlawinen nicht immer verhindert werden. Die Tauwetterkontrolle umfasst das Aufstellen von Warnstangen und die Kontrolle der vom öffentlichen Gehsteig einsehbaren Dächer auf das Vorhandensein von möglichen Dachlawinen und wird von Meister Rein visuell vorgenommen. Zur Beseitigung von Gefahrenquellen (Schneewechten am Dach, Dachlawinen, Eiszapfen, etc.) ist Meister Rein nicht verpflichtet. Bei Wahrnehmung von drohenden Dachlawinen, Eiszapfen oder Schneewechten ist Meister Rein verpflichtet, den Kunden oder eine von diesem namhaften gemachte Person über eine vom Kunden bei Vertragsabschluss bekannt gegebene Telefonnummer oder per Email unverzüglich zu kontaktieren und von der Gefahr in Kenntnis zu setzen.  Der Kunde ist verpflichtet, Meister Rein allfällige Änderungen der Telefonnummer oder Emailadresse bzw. der Kontaktperson unverzüglich bekannt zu geben. Unterbleibt die Bekanntgabe, ist Meister Rein nicht für die fehlgeschlagene Kontaktaufnahme und deren Folgen verantwortlich. Wird eine Tauwetterkontrolle beauftragt, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass Haken am Objekt abgebracht werden, die bei Bedarf für das Einhängen von Warnstangen verantwortlich sind.

  1. Besondere Bestimmungen für Waren

6.1 Die Auslieferung der Waren durch uns erfolgt grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen ab Zahlungseingang, sofern nicht anders vereinbart.

6.2 Ist die Ware vorübergehend nicht verfügbar, teilen wir dem Kunden dies – vor Vertragsabschluss – ohne unnötigen Aufschub mit. Bei einer Lieferverzögerung von mehr als zwei Wochen hat der Kunde das Recht von einem allenfalls bereits geschlossenen Vertrag zurückzutreten. Unser Recht, Vertragsangebot bei Lieferverzug nicht anzunehmen, bleibt dadurch unberührt.

6.3 Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der jeweiligen Lieferung unser Eigentum.

  1. Entgelt und Zahlungsbedingungen

7.1 Die von uns bekanntgegebenen Preise sind grundsätzlich Tagespreise. Sofern zusätzliche Liefer-, Versand-, Verpackungs- oder sonstige Kosten wie Anfahrtskosten anfallen, werden wir den Kunden darüber vor Abgabe seines Angebots oder seiner Annahme des Vertrages entsprechend informieren. Sofern diese zusätzlichen Kosten im Voraus nicht vernünftigerweise berechnet werden können, gibt Meister Rein die Art der Preisberechnung oder das Anfallen zusätzlicher Kosten an.

7.2 Das vereinbarte Entgelt ist entsprechend den Feststellungen (Prozentsatz der Erhöhung und Wirksamkeit) der Unabhängigen Schiedskommission beim BMWFJ für Leistungen der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger wertgesichert. Diese Entscheidungen werden von der WKO veröffentlicht. Wir sind gegenüber Unternehmern zur Anpassung zur Ende eines jeden Monats berechtigt und werden den Kunden diesfalls verständigen. Gegenüber Konsumenten werden wir das Entgelt mit Ablauf eines jedes Vertragsjahres automatisch angepasst und den Kunden diesfalls verständigen. Für die Entgeltanpassung im Zusammenhang mit unserer Grünflächenbetreuung werden wir das Entgelt zum 1.1 des Kalenderjahres anpassen, bei Winterdienst zum 1.7.

7.3 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind unsere Forderungen ab dem Rechnungsdatum binnen 14 Tage fällig. Für Winterservices ist das Entgelt für die jeweils folgende Winterperiode nach Rechnungsbeleg zur Vorauszahlung fällig.

7.4 Ist bezüglich der Entrichtung des Entgeltes Teilzahlung vereinbart, tritt die Fälligkeit der jeweiligen Teilzahlung ohne weitere Mahnungen ein.

7.5 Bei einer Mehrheit von Liegenschaftseigentümern, die gemeinsam Vertragspartner sind, haften diese für die vertraglichen Verpflichtungen solidarisch.

7.6 Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingten anfallenden Arbeiten unabhängig und besteht auch dann in vollem Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf die Meisterrein keinen Einfluss hat (z.B. Straßenbauarbeiten, Reinigung durch Dritte, Ausbleiben von Niederschlag, usw.)

7.7 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.

7.8 Ist der Kunde Unternehmer, ist er nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt. Ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht von Verbrauchern bleibt dadurch unberührt.

7.9 Am Arbeitsort muss – je nach Bedarf – eine Entnahmemöglichkeit für Wasser und Strom zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten des Wasser- und Stromverbrauches der für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Maschinen und Geräten gehen auf Kosten des Kunden.

7.10 Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Winterbetreuungsvertrages ist Meister Rein berechtigt mindestens 50 % des vereinbarten Entgeltes (für Planung, Schulung und entgangenen Gewinn) bis zum Zeitpunkt der nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit, sowie allenfalls darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche gegenüber dem Kunden in Rechnung stellen.

  1. Widerrufsrecht

8.1 Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG, hat er das Recht, diesen Vertrag binnen vierzehn Tage ohne Angaben von Gründen zu widerrufen.

8.2 Die Widerrufsfrist beträgt bei Waren 14 Tage ab dem Tag an dem der Kunde, die Waren in Besitz genommen hat. Bei Dienstleistungsverträgen beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

8.3 Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde uns (Meister Rein) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit Post versandter Brief oder Email) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

  1. Kennzeichnung durch Meister Rein

9.1 Zur Kennzeichnung der von Meister Rein betreuten Liegenschaften gestattet der Kunde die Montage von Firmenschilder an Hauswänden, Zäunen, usw.

  1. Gewährleistung

10.1 Gegenüber Verbrauchern gelten bei Mängeln unserer Leistungen die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

10.2 Ist der Kunde Unternehmer, hat er unsere Leistungen, insbesondere das Objekt nach Abnahme bzw. Beendigung der Dienstleistung auf Richtigkeit und sonstige Mängelfreiheit zu überprüfen. Bei Vorliegen von Mängeln hat er diese binnen angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einer Woche, schriftlich zu rügen. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Hat der Unternehmer innerhalb der Rügefrist keine Mängel gerügt, gilt die Dienstleistung als abgenommen und entfallen damit sämtliche Ansprüche wie z.B. Gewährleistung, Irrtumsanfechtung oder Schadenersatz wegen einer später behaupteten Abweichung (§ 377 UGB).

10.3 Bei Unternehmern leisten wir für Mängel der Dienstleistung zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Verbesserung oder Austausch.

10.4 Die Produktabbildung auf der Website können aufgrund Ihrer Bildschirm-Auflösung und -Größe vom Aussehen der gelieferten Waren abweichen.

10.5 Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, erbringt Meister Rein die Dienstleistungen mit entsprechender Sorgfalt, ohne dass ein bestimmter Erfolg geschuldet ist.

  1. Haftung

11.1 Meister Rein haftet nach Maßgabe der folgenden Punkte grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen für die ordnungsgemäße Dienstleistungserbringung im vereinbarten Umfang.

11.2 Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Gleiches gilt gegenüber Verbrauchern mit der Maßgabe, dass wir für die leicht fahrlässige Verletzung von unseren vertraglichen Hauptpflichten dennoch unbeschränkt haften.

11.3 Gegenüber Unternehmern ist auch der Ersatz von Folgeschäden, insbesondere bei Verlust von Schlüsseln, die Teil einer Schließanlage sind und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverluste und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden, ausgeschlossen.

11.4 Für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers oder die Gesundheit von Menschen und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz haftet Meister Rein ungeachtet der vorherigen Bestimmungen jedoch unbeschränkt.

11.5 Unternehmer haben das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu beweisen und Schadenersatzansprüche innerhalb von einem Jahr ab Leistungserbringung oder Gefahrenübergang geltend zu machen.

11.6 Ist der Kunde Unternehmer, so sind allfällige Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

11.7 Bei der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Winterservice haftet Meister Rein außerdem nicht für Ereignisse, die sich auf bereits vertragsgemäß geräumten, aber nachträglich durch Dritte (z.B. einparkende Autos, Straßenräumgeräte, spielende Kinder, usw.) verunreinigten schnee- oder eisbedeckten Flächen ereignen. Meister Rein schuldet nicht die Überwachung der Flächen nach erfolgter Leistungserbringung. Meister Rein trifft weiters keine Haftung für Beschädigungen an Bodenflächen jeglicher Art, die allenfalls durch den ortsüblichen Einsatz von Räumgeräten (maschinell oder händisch) entstehen. Weiters haftet Meister Rein nicht für Ereignisse, die auf das Verhalten des Kunden, uns nicht zurechenbaren Dritten oder auf höhere Gewalt (z.B. Zusammenbruch des Verkehrs, extreme Schneemengen, usw.) zurückzuführen sind. Der Kunde ist verpflichtet, Ereignisse, aus denen Meister Rein haftbar werden könnte (Körperverletzungen von Passanten und Beschädigungen, die mit den Betreuungsarbeiten im Zusammenhang stehen etc.) nach Bekanntwerden unverzüglich an Meister Rein zu melden und bei der Feststellung des Sachverhaltes Hilfe zu leisten.

11.8 Der Kunde ist außerdem verpflichtet, Einfassungen von Grünanlagen und Abgrenzungen zu nicht zu räumenden Flächen, die bei Schneelage nicht eindeutig erkennbar sind, deutlich zu kennzeichnen. Meister Rein haftet weder für Schäden an nicht gekennzeichneten Flächen, Grünanlagen und Abgrenzungen noch für Schäden, die durch zulässiger Weise verwendete Auftau- und abstumpfende Streumittel allenfalls verursacht werden. Meister Rein ist auch nicht verpflichtet, Streugut aus Grünflächen zu entfernen.

  1. Schlussbestimmungen

12.1 Meister Rein ist berechtigt, Subunternehmer mit der Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistung zu beauftragen.

12.2 Es gilt ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Wenn Sie Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthaltsrecht in der EU sind, genießen Sie außerdem Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts Ihres Aufenthaltsstaates.

12.3 Für Verträge mit Unternehmern gilt Folgendes: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch unberührt. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen treten solche, die der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen wirtschaftlich am nächsten kommen, aber zulässig und wirksam sind.

12.4 Gegenüber Unternehmern ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das für unseren Sitz örtlich und sachlich zuständige Gericht.

Meister Rein AGB Stand 01/2023